Urteilsdetails des Bundesstrafgerichts
Instanz: | Bundesstrafgericht |
Abteilung: | Berufungskammer |
Fallnummer: | BB.2022.145, BP.2022.79 |
Datum: | 21.01.2022 |
Leitsatz/Stichwort: | |
Schlagwörter | Beschuldigte; Beschuldigten; Richt; Berufung; Urteil; Bundes; Verfahren; Aktie; Aktien; Aussage; Apos;; E-Mail; Gericht; Aussagen; Beweis; Messenger-Dienst; Berufungsverfahren; Recht; Vorinstanz; Anklage; Dienstes; Sachverhalt; Messenger-Dienstes; Insiderinformation; Kammer; Gericht; Verfahren; Sache; Parteien |
Rechtskraft: | Kein Weiterzug, rechtskräftig |
Rechtsgrundlagen des Urteils: | Art. 1 StPO ;Art. 10 StPO ;Art. 2 StGB ;Art. 21 StPO ;Art. 32 BV ;Art. 398 StPO ;Art. 399 StPO ;Art. 406 StPO ;Art. 426 StPO ;Art. 428 StPO ;Art. 48 BGG ;Art. 6 EMRK ;Art. 82 StPO ; |
Referenz BGE: | 127 I 38; 128 I 81; 137 IV 219; 138 V 74; 141 IV 249; 145 IV 419; ; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Entscheid des Bundesstrafgerichts
CA.2021.13
Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal | |
Geschäftsnummer: CA.2021.13 |
Urteil vom 21. Januar 2022 Berufungskammer | ||
Besetzung | Richter Andrea Blum, Vorsitzende Barbara Loppacher und Marcia Stucki Gerichtsschreiber Sandro Clausen | |
Parteien | Bundesanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Matthias Portmann
Berufungsführerin / Anklagebehörde
| |
gegen | ||
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bernhard Isenring,
Berufungsgegner / Beschuldigter
| ||
Gegenstand | Berufung (vollumfänglich) gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG) |
Sachverhalt:
A. Prozessgeschichte und erstinstanzliches Urteil
A.1 Am 19. Juli 2017 reichte die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) bei der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) Anzeige gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) ein wegen des Verdachts auf das Mitteilen und/oder Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG) im Zusammenhang mit dem Handel von Titeln der B. und weiterer Emittenten (BA pag. 05-000-0001 ff.).
A.2 Am 12. Oktober 2017 eröffnete die BA eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten und eine unbekannte Täterschaft (BA pag. 01-000-0001 ff.). Mit Verfügung vom 30. November 2020 stellte die BA die Strafuntersuchung abgesehen vom Sachverhaltskomplex betreffend die B. ein (BA pag. 03-001-0033 ff.; TPF pag. 6.100.009 ff.). Bezüglich einer Transaktion in Effekten der B. erhob die BA am 30. November 2020 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer oder Vorinstanz) Anklage gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts auf das Ausnützen von Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG (TPF pag. 6.100.001 ff.).
A.3 Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 wurden die Anträge des Beschuldigten auf Einvernahme diverser Zeugen abgewiesen (TPF pag. 6.250.001 f.). Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszug, Steuerunterlagen) ein (TPF pag. 6.231.1.001 ff.).
A.4 Am 10. Mai 2021 fand die Hauptverhandlung vor dem Einzelrichter der Strafkammer in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt (TPF pag. 6.720.001 ff.).
A.5 Mit Urteil des Einzelrichters der Strafkammer SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 (gleichentags mündlich eröffnet und begründet [TPF pag. 6.720.005]) wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freigesprochen. Die Verfahrenskosten wurden dem Beschuldigten auferlegt und auf die Ausrichtung von Parteientschädigungen wurde verzichtet (TPF pag. 6.930.001 ff.).
A.6 Gegen dieses Urteil meldete die Bundesanwaltschaft am 12. Mai 2021 fristgerecht Berufung an (TPF pag. 6.940.002). Das schriftlich begründete Urteil der Vorinstanz wurde am 8. Juli 2021 an die Parteien versandt und von diesen am 9. Juli 2021 (BA) bzw. 14. Juli 2021 (Beschuldigter) in Empfang genommen (CAR pag. 6.930.016; CAR pag. 6.930.017).
B. Verfahren vor der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
B.1 Nach Übermittlung des angefochtenen Urteils inkl. Berufungsanmeldungen und sämtlicher Akten durch die Vorinstanz stellte die BA mit Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 folgende Anträge (CAR pag. 1.100.023):
1. A. sei schuldig zu sprechen wegen Ausnützens von Insiderinformationen als Sekundärinsider gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG, begangen am 11. Juni 2014 in Z. bei Y.
2. A. sei mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je Fr. 2'000.00, entsprechend Fr. 320'000.00 zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 4 Jahren.
3. A. sei mit einer Busse von Fr. 7'000.00 zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen.
4. A. sei zu verurteilen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Ersatzforderung von Fr. 75'536.25 als unrechtmässigen Vermögensvorteil zu bezahlen.
5. Die Untersuchungskosten von Fr. 5'000.00, zuzüglich Fr. 5'000.00 für den Aufwand der Bundesanwaltschaft für das Haupt- und Berufungsverfahren, sowie die Gerichtskosten seien vollständig A. aufzuerlegen.
6. Für den Vollzug sei der Kanton Zürich zuständig zu erklären.
B.2 Mit Eingabe vom 13. August 2021 erklärte der Beschuldigte seinen Verzicht auf die Erhebung der Anschlussberufung und implizit auch auf die Beantragung des Nichteintretens auf die Berufung der BA. Zudem beantragte er die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO (CAR pag. 3.102.001 f.).
B.3 Mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 ordnete die Vorsitzende die Durchführung des mündlichen Verfahrens an, stellte von Amtes wegen die Einvernahme diverser Zeugen anlässlich der Hauptverhandlung sowie die Edition diverser Urkunden betreffend die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (u.a. Straf- und Betreibungsregisterauszug, aktuelle Steuererklärung/ Steuerveranlagungsverfügung) in Aussicht und gewährte den Parteien die Gelegenheit zur Stellung weiterer Beweisanträge (CAR pag. 6.200.001 ff.). Die Parteien verzichteten in der Folge auf die Stellung weiterer Beweisanträge.
B.4 Am 21. Dezember 2021 erging die Vorladung zur auf den 20. Januar 2022 angesetzten Berufungsverhandlung (CAR pag. 6.301.001 ff.). Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichte die BA einen Bericht der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» ein (CAR pag. 3.101.004; CAR pag. 3.101.005 ff.). Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 nahm der Beschuldigte zu diesem seiner Verteidigung von der BA per E-Mail zugestellten Bericht Stellung (CAR pag. 3.102.005 ff.). Die Stellungnahme der Verteidigung wurde der BA angesichts der kurz bevorstehenden Berufungsverhandlung am 17. Januar 2022 per E-Mail zur Kenntnis gebracht (CAR pag. 3.200.005).
B.5 Am 20. Januar 2022 fand die mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und dessen Verteidigung statt (CAR pag. 7.200.001 ff.). Im Rahmen des Beweisverfahrens erfolgten die Einvernahmen der Zeugen J. (CAR pag. 7.601.001 ff.), K. (CAR pag. 7.602.001 ff.) und L. (CAR pag. 7.603.001 ff.) sowie von Amtes wegen die Einvernahme des Beschuldigten (CAR pag. 7.400.001 ff.). Dem vorfrageweise gestellten Antrag der Verteidigung um Befragung der Zeugen D. und M. war zuvor nicht stattgegeben worden (CAR pag. 7.200.003). Im Rahmen der Parteivorträge hielt die BA an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest und modifizierte diese einzig dahingehend, dass die Tagessatzhöhe für die beantragte Geldstrafe auf Fr. 3'000.00 festzusetzen sei (CAR pag. 7.300.030 f.). Der Beschuldigte seinerseits beantragte dem Berufungsgericht, das vorinstanzliche Urteil sei in Abweisung der Berufung der BA unter Kostenfolge zulasten des Bundes zu bestätigen; unter angemessener Entschädigung für die Aufwendungen seiner Verteidigung im Berufungsverfahren (CAR pag. 7.200.005; CAR pag. 7.300. 046).
B.6 Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien zunächst im Dispositiv schriftlich eröffnet (CAR pag. 11.100.001 ff.).
Die Berufungskammer erwägt:
I. Formelle Erwägungen
1. Eintreten / Fristen
Die Berufungsanmeldung/-erklärung der BA erfolgten jeweils unter Fristenwahrung (vgl. Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung richtet sich gegen das Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2020.59 vom 10. Mai 2021, mit dem das Verfahren ganz abgeschlossen wurde (Art. 398 Abs. 1 StPO). Mit diesem Urteil wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen (Art. 40 Abs. 3 aBEHG) freigesprochen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urteil SK.2020.59 E. 1), fällt das angeklagte Delikt gemäss Art. 44 aBEHG in die Bundesgerichtsbarkeit. Die BA ist ohne Einschränkung zur Ergreifung der vorliegenden Berufung gegen das freisprechende Erkenntnis der Vorinstanz legitimiert. Ihre Legitimation ist nicht an den Nachweis eines rechtlich geschützten Interesses gebunden, sondern leitet sich direkt aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1219/2019 vom 24. April 2020 E. 1; 6B_564/2018 vom 2. August 2018 E. 1). Die Berufungskammer ist in der Besetzung mit drei Richterpersonen für die Beurteilung der vorliegenden Berufung örtlich und sachlich zuständig (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 33 Iit. c, Art. 38a und 38b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR. 173.71]). Sämtliche Voraussetzungen, um auf die Berufung einzutreten, sind erfüllt.
2. Verfahrensgegenstand / Kognition (kein Verbot der reformatio in peius)
Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung der BA gegen den vorinstanzlichen Freispruch, wobei die Berufung nicht beschränkt wurde (CAR pag. 1.100.023). Die Bundesanwaltschaft beantragt einen anklagegemässen Schuldspruch unter entsprechender Regelung der Nebenfolgen (CAR pag. 1.100.023; vgl. auch CAR pag. 7.300.030 f.). Das vorinstanzliche Urteil ist damit in allen Teilen angefochten und unterliegt der vollumfänglichen Überprüfung durch das Berufungsgericht. Weil die BA ein Rechtsmittel gegen das vorinstanzliche Urteil eingelegt hat, greift im Berufungsverfahren das Verschlechterungsverbot nicht.
3. Vorbemerkung zum Begründungsumfang
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4). Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begründungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). In diesem Sinne ist auf die Ausführungen der Parteien und die im Sachzusammenhang zu erörternden Verfahrensanträge in den nachfolgenden Erwägungen nur einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung erforderlich sind.
II. Materielle Erwägungen
1. Schuldpunkt
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Anklagevorwurf und Standpunkt des Beschuldigten
Der zu beurteilende Anklagevorwurf ergibt sich aus der Anklageschrift der BA vom 30. November 2020 (TPF pag. 6.100.001 ff.) und wurde im angefochtenen Urteil umfassend und vollständig wiedergegeben (Urteil SK.2020.59 E. 2.1 – E. 2.12). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf diese Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, er habe aufgrund einer am 11. Juni 2014 von C., dem damaligen CEO der B., erhaltenen und ihn über das Datum der Publikation einer Pressemitteilung der B. über den erfolgten «launch» einer neuen Chat-Applikation namens «F.» orientierenden E-Mail-Nachricht über Insiderinformationen verfügt, die er mit der knapp eine Stunde später erfolgten Erteilung des Auftrages zum Kauf von Aktien der B. ausgenutzt habe (TPF pag. 6.100.003). Die Anklage geht davon aus, dass am 11. Juni 2014 nicht allgemein bekannt gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt die Öffentlichkeit bzw. das breite Anlegerpublikum über die Verfügbarkeit der von der B. neu lancierten Appversion informiert werde (TPF pag. 6.100.004). Indem der Beschuldigte aufgrund seines Wissens um die offizielle Bekanntgabe der Lancierung der neuen Appversion in Aktien der B. investiert habe, habe er wissentlich eine vertrauliche und kursrelevante Information ausgenützt und damit einen unrechtmässigen Vermögensvorteil von Fr. 75'536.25 (abzüglich Kommissionen und Gebühren von Fr. 325.08) erzielt (TPF pag. 6.100.003 f. und TPF pag. 6.100.005). Dadurch habe sich der Beschuldigte des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen im Sinne von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG schuldig gemacht (TPF pag. 6.100.005). Der Beschuldigte hat den Anklagevorwurf im gesamten Strafverfahren als unzutreffend zurückgewiesen (BA pag. 13-001-0108; TPF pag. 6.522.023 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.).
1.1.2 Vorinstanzliches Urteil und Parteistandpunkte im Berufungsverfahren
Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zufolge Nichterfüllung des objektiven Tatbestandes von der Anklage freigesprochen, im Wesentlichen mit der Begründung, es sei nicht erwiesen, dass einerseits die vom Beschuldigten angeblich ausgenutzte Information im relevanten Zeitpunkt tatsächlich vertraulich gewesen und andererseits für den Kauf der Aktien der B. ursächlich gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.4 und E. 4.5).
Mit ihrer Berufung wendet sich die anklagevertretende BA gegen den vorinstanzlich ergangenen Freispruch. Die BA rügt in mehrfacher Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und eine unrichtige Rechtsanwendung. Sie hält im Berufungsverfahren daran fest, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sekundärinsiderstellung Kenntnis von der vertraulichen Tatsache der vorbörslichen Mitteilung der B. über die Lancierung der Messenger-Anwendung «F.» gehabt habe (CAR pag. 7.300.013 ff.). Diese dem Beschuldigten einen Tag vor den übrigen Marktteilnehmern bekannt gewordene Information sei kursrelevant gewesen (CAR pag. 7.300.020 ff.). Schliesslich widerspricht die BA den vorinstanzlichen Entscheidgründen insofern, als dass das vom Beschuldigten erlangte Insiderwissen zumindest mitursächlich gewesen sei für die Art und den Umfang seines Kaufauftrages (CAR pag. 7.300.023 ff.).
Der Beschuldigte seinerseits stellt im Berufungsverfahren in Abrede, im Zeitpunkt der Transaktionen über Insiderwissen verfügt zu haben (CAR pag. 7.200.006). Dabei behauptet er weiterhin, die Nachricht des CEO der B. nicht als Ankündigung einer offiziellen Pressemitteilung verstanden zu haben (CAR pag. 7.400.015; CAR pag. 3.102.007 f.). Überdies bestreitet der Beschuldigte auch vor der Berufungsinstanz, dass sein Handelsverhalten auf dem durch diese Nachricht erlangten Wissen beruht habe. In diesem Zusammenhang macht der Beschuldigte schliesslich geltend, dass sich alleine aus der zeitlichen Nähe zwischen dem Erhalt der Information und den fraglichen Transaktionen keine rechtserhebliche Kausalität ableiten lasse (CAR pag. 3.102.006; CAR pag. 7.200.007 f.; CAR pag. 7.400.005; vgl. auch TPF pag. 6.721.015 ff.). Anhand der soeben rekapitulierten Parteistandpunkte lässt sich der sachverhaltliche und rechtliche Rahmen skizzieren, in dem im Folgenden zu entscheiden ist, ob sich der Beschuldigte wegen des Ausnützens von Insiderinformationen nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG bzw. nach Art. 154 FinfraG schuldig gemacht hat. Die vorliegende Strafsache dreht sich schwergewichtig um Fragen nach dem Informationsgehalt einer dem Beschuldigten vom CEO der B. zugesandten E-Mail und deren Vertraulichkeit sowie auch und vor allem deren Kausalität für den Entschluss des Beschuldigten zum Kauf der Aktien der B.
1.2 Sachverhaltserstellung
1.2.1 Beweisgrundsätze
1.2.1.1 Soweit sich die Berufungskammer der Prüfung des Tatvorwurfs auf tatsächlicher Ebene annähert, gilt es den bestrittenen Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss dem in Art. 8 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten) ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (Schmid/Jositsch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 10 StPO N. 2) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; Tophinke, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 10 StPO N. 83). Ein Schuldspruch darf demnach nur dann erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Dabei kann nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststehe (Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N. 83; Wohlers, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Was der Täter wusste und wollte oder in Kauf nahm, ist ebenfalls Tatfrage und gehört zum subjektiven Tatbestand. Beweggründe eines Täters sowie Motivationszusammenhänge sind daher Bestandteil der Sachverhaltsabklärung, wobei sie als innere Vorgänge häufig nur anhand einer eingehenden Würdigung des äusseren Verhaltens sowie allenfalls weiterer Umstände erschlossen werden können.
1.2.1.2 Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die aus den Akten ersichtlich sind, zu untersuchen, ob die beziehungsweise welche Sachdarstellung überzeugend ist. Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ist zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten Widersprüche enthalten, ob sie in ihrem Kerngehalt stimmig und im sich aus ihnen ergebenden Ablauf logisch und schlüssig sind sowie ob sie (soweit das objektiv möglich ist) anhand erstellter Sachverhalte korrekt verifizierbar sind. Zu achten ist insbesondere auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- und Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein hinreichender Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, S. 83 ff.; Donatsch, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (Tophinke, a.a.O., Art. 10 StPO N. 21; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 10 StPO N. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2).
1.2.2 Beweiswürdigung
1.2.2.1 Allgemeine Tatumstände
a) Die B. war im anklagerelevanten Zeitpunkt eine in W. domizilierte Gesellschaft, welche unter anderem die Entwicklung, Vermarktung und den Vertrieb sowie die Wartung von Software-Lösungen für die Mobilkommunikation und damit zusammenhängenden Anwendungen im Bereich der Informationstechnologie weltweit bezweckte und an der SIX Swiss Exchange AG kotiert war. Die B. betrieb eine Chat-Applikation namens «F.», welche vor allem im südamerikanischen Raum verwendet wurde (BA pag. 13-001-0065; TPF pag. 6.100.002). Spätestens im März 2014 kommunizierte die B., dass eine verbesserte Version des «F.» in Planung und Entwicklung stehe (vgl. TPF pag. 6.100.002). Der Beschuldigte war im fraglichen Zeitraum bei der E. in der Abteilung «Research» beschäftigt und verfolgte die unternehmerische Entwicklung der B. (TPF pag. 6.100.003; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.008 ff.). In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten und durch die bei den Akten liegenden Unterlagen belegt, dass der Beschuldigte am 11. Juni 2014 um 09:49 Uhr von C., dem damaligen CEO der B., eine E-Mail mit folgendem Wortlaut erhalten hat (BA pag. 13-001-0058; beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077):
Hi A.
The formal announcement of the launch is tomorrow.
We will have a Wap Version available then. The next step takes place in Peru tomorrow.
IOS will launch in August/September.
I will keep you posted.
We are over for a board meeting on the 30th June, would be a good time to catch up with you and N. that evening?
Best
C.
[Signatur und Disclaimer]
Unbestritten und erstellt ist im Weiteren, dass der Beschuldigte der G. mit Sitz in W. am 11. Juni 2014 um 10:46 Uhr den Auftrag zum Kauf von 75'000 der an der SIX Swiss Exchange in Zürich gehandelten Aktien der B. über das Depot seiner Ehefrau H. erteilte, worauf die G. am 11. Juni 2014 75'000 Aktien der B. zu Fr. 1.46354 in dieses Depot buchte und das Konto im Gegenzug mit Fr. 109'957.67 belastete (BA pag. 13-001-0051). Die erworbenen Aktien veräusserte der Beschuldigte gestaffelt wieder vollständig zwischen dem 4. und 10. Juli 2014 für insgesamt Fr. 185'493.92 (Gewinn: Fr. 75'536.25 [Fr. 325.08 für Kommissionen und Gebühren]). Am 12. Juni 2014 um 6:30 Uhr gab die B. vorbörslich bekannt, dass eine neue Version ihres Messenger-Dienstes «F.» lanciert worden sei (vgl. BA pag. 13-001-0055: "B. […] today announced that it has launched a major evolution to its successful F. chat service"). Der Börsenkurs der an der Schweizer Börse kotierten Namenaktie der B. legte am 11. Juni 2014 um über 10 % zu (CAR pag. 3.101.042). Am 12. Juni 2014 eröffnete die Aktie bei Fr. 1.75 (9.37 % über dem Vortagesschlusskurs von Fr. 1.60) und schloss bei Fr. 1.88 (+17.5 % über dem Vortagesschlusskurs), wobei das Tageshöchst bei Fr. 1.96 lag (CAR pag. 3.101.042). Der Beschwerdeführer bestreitet diesen Sachverhalt nicht.
b) Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass eine neue Version des von der B. entwickelten Chat-Services «F.» am 7. Juni 2014 im Google Play Store sowie auf der Webseite «www.F.com» für den Download aufgeschaltet wurde (BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 341-343). Darauf fusst auch die Anklageschrift, indem sie dem Beschuldigten anlastet, vorgängig über den Zeitpunkt der ebendiese Lancierung der App betreffenden Pressemitteilung informiert worden zu sein (TPF pag. 6.100.003; so explizit auch der vorinstanzliche Parteivortrag der BA [TPF pag. 6.721.037 f.]). Unter Bezugnahme auf einen von der Abteilung «Forensische Finanzanalyse» am 14. Januar 2022 verfassten Bericht (CAR pag. 3.101.005ff.) stellt sich die BA im Berufungsverfahren nunmehr auf den Standpunkt, bei der am 7. Juni 2014 erfolgten Aufschaltung habe es sich um einen sogenannten «soft launch» gehandelt, und meint damit «die Einführung eines Produktes im Hintergrund und ohne grosse Bekanntmachung», die sich beispielsweise bei Produkten anbiete, «deren Stabilität für den grossen Markt noch nicht abschliessend erwiesen» sei (CAR pag. 7.300.013 und 7.200.012; vgl. auch CAR pag. 3.101.014). Gemäss der damit dargestellten Chronologie soll es sich bei der vorbörslichen Mitteilung der B. vom 12. Juni 2014 um den sogenannten «hard launch» gehandelt haben in dem Sinne, dass «ein Produkt der breiten Bevölkerung respektive einer möglichst grossen Zielgruppe, worunter auch potentielle Investoren [fielen], präsentiert» werde (CAR pag. 7.300. 015).
Es stellt sich zunächst die Frage, ob im erstmals im Berufungsverfahren so geschilderten Ablauf der Lancierung des verbesserten Messenger-Dienstes nicht eine unzulässige Erweiterung des Anklagesachverhalts erblickt werden müsste. Denn nach dieser Logik verschiebt sich der Akzent des Ausnützungsvorwurfs von den Kenntnissen über eine Pressemitteilung auf das Wissen über die eigentliche Verfügbarkeit der Anwendung als solcher. Dass der Beschuldigte bereits vorgängig über die eigentliche Lancierung des Messengers in Kenntnis gesetzt worden wäre und dieses Wissen ausgenutzt hätte, lässt sich der Anklageschrift indessen nicht entnehmen. Wie es sich damit genau verhält, kann dahin gestellt bleiben. Wie der Beschuldigte mit Recht einwendet (CAR pag. 3.101.009 ff.; CAR pag. 7.200.005 f.), ist die Sachverhaltsdarstellung der BA unhaltbar. Ebenso unbegründet ist die daran anknüpfende Kritik, die Vorinstanz habe die den Gegenstand der Anklage bildende Insiderinformation verkannt (CAR pag. 7.300.013) und sei diesbezüglich einem «Fehlschluss» unterlegen (CAR pag. 7.300.016). Die verbesserte App war – wie erwähnt – im «Google Play Store» bereits am 7. Juni 2014 verfügbar und stand gleichzeitig auf einer eigenen Webseite des Unternehmens zum Download bereit. Es kann vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass der Google Play Store von einer überaus grossen Anzahl Nutzer in Anspruch genommen wird, nicht zweifelhaft sein, dass die neue Version der App «F.» schon damals für einen unbestimmten Benutzerkreis ohne Einschränkungen zugänglich war. Wie das aktenkundig bereits am 10. Juni 2014 angestiegene Handelsvolumen (vgl. CAR pag. 3.101.042) hinreichend belegt, war die Verfügbarkeit der verbesserten Version selbst einem Teil des Börsenpublikums bereits bekannt. Es kann demnach keine Rede davon sein, die Aufschaltung des Messenger-Dienstes am 7. Juni 2014 sei erfolgt, um diese bei einer begrenzten Anzahl Nutzer «unter dem Radar» auf ihre Markttauglichkeit hin zu evaluieren. Im Übrigen weisen auch die vom Beschuldigten bei der B. eingeholten Erkundigungen darauf hin, dass die von der BA als «hard launch» bezeichnete Markteinführung der Applikation tatsächlich am 7. Juni 2014 erfolgte und ein sogenannter «soft launch» einiges vorher durchgeführt wurde (CAR pag. 3.102.023). Dass die Aufschaltung des Dienstes nicht von einer öffentlichen Bekanntgabe begleitet war, ändert daran entgegen der Ansicht der BA (vgl. CAR pag. 7.300.014) nichts. Bezüglich der tatsächlichen Lancierung der verbesserten «F.»-Version bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung (Urteil SK.2020.59 E. 4.3.1), wonach diese im vorgeworfenen Tatzeitpunkt bereits stattgefunden hatte und dem Beschuldigten bereits bekannt war. Es kann darauf verzichtet werden, die vom Beschuldigten in diesem Kontext beantragten Zeugenbefragungen (CAR pag. 3.102.012; CAR pag. 7.200.003) zu veranlassen.
1.2.2.2 Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte hat sich im Laufe des Vorverfahrens und bei den gerichtlichen Befragungen wiederholt dazu geäussert, was ihn zum Kauf von Aktien der B. bewogen und wie sich dieser Entschluss entwickelt hat. Ohne die Ausführungen des Beschuldigten an dieser Stelle in allen Einzelheiten zu referieren, hat dieser im Wesentlichen folgende Aussagen gemacht: Die B. habe um die Jahre 2012/2013 einen Messenger-Dienst betrieben, wobei dieser nur von Kunden bestimmter Mobilfunkbetreiber habe genutzt werden können. Ein weiterer Nachteil habe aus seiner Sicht darin bestanden, dass es der Anwendung an der nötigen Stabilität gefehlt habe und sie ständig abgestürzt sei, dies weil sie über eigene «Hosting-Center» in Südamerika betrieben worden sei. Aufgrund dessen habe die Anwendung von den Nutzern schlechte «Ratings» erhalten. Im Herbst 2013 habe die B. erstmals das Konzept eines verbesserten Messenger-Dienstes vorgestellt, dass seiner Einschätzung nach an diesen beiden Problembereichen angesetzt habe. Er sei von diesem Konzept überzeugt gewesen und habe gedacht, dass es funktionieren und den Messenger-Dienst attraktiver machen werde. Es habe die Absicht bestanden, die verbesserte Version bis Ende des Jahres 2013 auf den Markt zu bringen. Die Markteinführung habe sich dann aber immer wieder verzögert und es habe schliesslich bis zum 7. Juni 2014 gedauert, bis der verbesserte Messenger-Dienst öffentlich lanciert worden sei. Ab diesem Zeitpunkt sei die App auf dem Google Play Store zum Herunterladen bereitgestanden. Der erste Handelstag nach der Lancierung des verbesserten Messenger-Dienstes sei der 10. Juni 2014, ein Dienstag, gewesen. Die verbesserte Version sei von den Investoren bereits entdeckt worden und das Handelsvolumen der B. sei bereits massiv gestiegen. Auch der Aktienkurs sei bereits ein wenig gestiegen. Von den Nutzern sei der verbesserte Messenger-Dienst gut aufgenommen worden, was die guten «Ratings» belegt hätten. Bei der E. sei der verbesserte Messenger-Dienst am Morgen des 11. Juni 2014 entdeckt und an ihrem um ca. 08:15 Uhr stattfindenden «Morning-Meeting» besprochen worden. Am anschliessend um ca. 09:00 Uhr stattfindenden Meeting zwischen den Kundenberatern und den «Researchern» sei entschieden worden, die Veröffentlichung und Verfügbarkeit des verbesserten Messenger-Dienstes zu kommunizieren. Anschliessend hätten sie den Messenger-Dienst getestet und seien im Verlauf des Vormittages zum Schluss gekommen, dass der Messenger-Dienst stabil funktioniere. Man habe bereits neun Monate auf die verbesserte Version gewartet und nun sei sie endlich da gewesen. Die beiden Hauptnachteile der Vorgängerversion seien behoben gewesen und die verbesserte Version sei vom Markt gut aufgenommen worden. Dies habe ihn in seiner These bestärkt, dass der Messenger-Dienst mehr Nutzer gewinnen könne. Er habe gehofft, dass die verbesserte Reichweite und Stabilität zu mehr Nutzern führen würden und sich das auch positiv auf den Aktienkurs auswirken würde. Der Entscheid zum Kauf von Aktien der B. sei ein Prozess gewesen, der sich über neun Monate hingezogen habe bis zu dem Moment, als die verbesserte Version des Messenger-Dienstes verfügbar gewesen sei und auf ihre Stabilität habe getestet werden können. Die E-Mail-Nachricht von C. hingegen sei für den Kaufentscheid irrelevant gewesen (BA pag. 13-001-0108 ff.; TPF pag. 6.731.003 ff.; CAR pag. 7.400.006 ff.; CAR pag. 7.400. 019; vgl. auch TPF pag. 6.522.023 ff.).
b) Mit den vorstehend zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten hat sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen auseinandergesetzt. Sie beschränkt sich auf eine auszugsweise Wiedergabe, um daraus zu folgern, dass die in der E-Mail von C. enthaltenen Informationen kaum geeignet gewesen seien, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1). Die BA wiederum glaubt dem Beschuldigten nicht, dass die E-Mail von C. nicht mindestens teilweise Einfluss auf seinen Kaufentschluss gehabt habe (vgl. CAR pag. 7.200.004). Inhaltlich geht aber auch die BA höchstens am Rande und punktuell auf die Aussagen des Beschuldigten ein und vermag weder Widersprüchlichkeiten noch sonstige Auffälligkeiten aufzudecken, welche das Aussageverhalten des Beschuldigten als unzuverlässig ausweisen müssten. Die Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt denn auch nichts, was begründeten Anlass zu Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Angaben zur Motivation für den Aktienkauf geben müsste. Der Beschuldigte hat konkret und sehr detailliert geschildert, was ihn dazu bewogen hat, am 11. Juni 2014 den Kauf von Aktien der B. zu tätigen. Diese Aussagen sind über mehrere Befragungen hinweg konstant ausgefallen. Bemerkenswert ist sodann, dass der Beschuldigte den Kauf der Aktien der B. nachvollziehbar als Resultat eines sich über einen längeren Zeitraum entwickelnden Entscheidungsprozesses dargestellt hat. Die dabei subjektiv bedeutsamen Kriterien und Faktoren hat der Beschuldigte präzise benannt und auch plausibel dargelegt, inwiefern diese seine Entscheidung beeinflusst haben. Dies beginnt bei der Bewertung des Marktpotentials des Nachrichten- und Chatdienstes der B. und der Identifizierung von technischen Schwächen, in deren Behebung nach Einschätzung des Beschuldigten eine wichtige Weiterentwicklung lag. Für den objektiven Betrachter wirkt stimmig, dass sich der Beschuldigte davon eine Erhöhung der Attraktivität der Applikation und eine Steigerung der Nutzerzahlen erhoffte, die sich letztlich auch positiv auf den Aktienkurs auswirken würden. Im Einklang mit dieser Erwartungshaltung hat der Beschuldigte ausgesagt, dass er sich verschiedentlich bei Entscheidungsträgern der B. nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Lancierung der verbesserten Version des Messenger-Dienstes erkundigt habe. Anschaulich und schlüssig beschrieb der Beschuldigte schliesslich die Betriebsamkeit am Vormittag des 11. Juni 2014 bei der E., nachdem ein Mitarbeiter über die Verfügbarkeit der verbesserten Version im Google Play Store berichtet hatte. Angesichts der vom Beschuldigten erkannten Unzulänglichkeiten der Vorgängerversion wirkt es wiederum kohärent, wenn er im Zusammenwirken mit Arbeitskollegen und im Austausch mit Kunden und Investoren versuchte, sich ein adäquates Bild von der Reichweite und der Stabilität des neuen Messenger-Dienstes sowie über die Nutzerresonanz zu verschaffen. In der Darstellung des Beschuldigten erscheint es schliesslich nur folgerichtig, dass er sich für die Investition in Aktien der B. entschieden hat, als er für sich zur Überzeugung kam, dass die lancierte Anwendung funktionierte und von den Nutzern positiv aufgenommen wurde. Bei gesamthafter Betrachtung lassen die Aussagen des Beschuldigten den Aktienkauf als die logische Konsequenz der von ihm geschilderten Überlegungen, Vorstellungen und Folgeabschätzungen erscheinen. Insofern fügen sich die Aussagen des Beschuldigten zu einem stimmigen Ganzen und sind nicht von Vornherein als unglaubhaft zu würdigen. Dass die BA anlässlich der Berufungsverhandlung die vom Beschuldigten erwähnte Stabilitätstestung als nicht seriös bezeichnete (vgl. CAR pag. 7.200.004), ändert daran nichts. Unter welchen inhaltsorientierten Gesichtspunkten die Aussagen des Beschuldigten darüber hinaus als nicht authentisch und bloss vorgeschoben verworfen werden müssten, ist nicht zu erkennen.
c) Die BA erachtet im Weiteren die Aussagen des Beschuldigten zur Interpretation der E-Mail-Nachricht als unglaubhaft und hält dafür, dass ihm die wirkliche Bedeutung des Begriffs «formal announcement» habe bewusst gewesen sein müssen (CAR pag. 7.300.017 ff.). Diesbezüglich gilt es erneut zu konstatieren, dass der Beschuldigte im Strafverfahren inhaltlich deckungsgleich erklärt hat, wie er die E-Mail-Nachricht von C. verstanden hat. Der Beschuldigte hat durchgehend ausgesagt, dass er von einer Veranstaltung zur Bewerbung des Messenger-Dienstes ausgegangen sei (BA pag. 13-001-0111; TPF pag. 6.522. 027; TPF pag. 6.731.007; CAR pag. 7.400.014). Es wird der BA darin beigepflichtet werden können, dass das vom Beschuldigten behauptete Verständnis der Mitteilung angesichts der von C. gewählten Ausdrucksweise sowie der textlichen Gestaltung der E-Mail-Nachricht zumindest nicht offenkundig ist. Damit ist aber nicht schon erstellt, dass der Beschuldigte in dieser Hinsicht unrichtige und damit unglaubhafte Aussagen deponiert hätte. Jedenfalls lässt auch das, was von der BA im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, eine solche Schlussfolgerung nicht zu. So führt etwa die inhaltliche Analyse der E-Mail-Nachricht von C. letztlich nicht weiter. Der Inhalt erscheint zu wenig eindeutig. Dass darin erst zwei Sätze nach der Erwähnung des «formal announcement» von «next step in Peru» die Rede war, ist entgegen der Ansicht der BA (CAR pag. 7.300.017; vgl. auch TPF pag. 6.721.043) wenig aussagekräftig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der einzig dazwischen gestellte Satz über die Verfügbarkeit einer WAP-Version (vgl. BA pag. 13-001-0058: «We will have a Wap Version available then») für den Beschuldigten jeden logischen Zusammenhang zwischen «formal announcement» und «next step in Peru» hätte entfallen lassen müssen. Das Vorbingen der BA, dem Beschuldigten hätten angesichts des in der E-Mail angebrachten «Disclaimers» die «Alarmglocken läuten müssen» (CAR pag. 7.300.020), erscheint angesichts des Verwendungszwecks und des standardmässigen Gebrauchs solcher Erklärungen gar weit hergeholt und nicht stichhaltig. Für die vom Beschuldigten geltend gemachte Interpretation spricht immerhin, dass sowohl das «formal announcement» wie auch die «next step in Peru» von C. für den gleichen Tag angekündigt wurden (BA pag. 13.001.0058: «The formal announcement of the launch is tomorrow.» und «The next step takes place in Peru tomorrow» [Hervorhebungen durch das Gericht]). Nicht als überzeugendes Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der Einlassungen des Beschuldigten herangezogen werden kann die von der BA mit «Morgen geht es, glaube ich offiziell live» zitierte Aussage des Beschuldigten anlässlich eines am 11. Juni 2014 mit K. geführten Telefongesprächs (CAR pag. 7.300.018 mit Verweis auf BA pag. B19-001-001-0102). Daraus erschliesst sich nicht mit der notwendigen Klarheit, dass der Beschuldigte im Widerspruch zu seinen Aussagen von einer vorbörslichen Pressemitteilung ausgegangen wäre. Die Aussage wurde eher unbestimmt formuliert («glaube ich» [BA pag. B19-001-001-0102]) und erscheint auch unter der Prämisse nicht unsinnig, wenn der Beschuldigte von einem Marketingevent ausgegangen wäre. Abgesehen davon kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass – der Beschuldigte hat berechtigterweise darauf hingewiesen (TPF pag. 6.721.014; CAR pag. 7.200.006) – beweismässig nicht ermittelt und nicht erstellbar ist, dass C. ihn über eine kurz bevorstehende Presseankündigung habe orientieren wollen. In Anbetracht dessen ist an sich schon aus denklogischen Gründen die von der BA im bejahenden Sinne beantwortete Frage müssig, ob der Beschuldigte diese Informationen «richtig» verstanden hat (CAR pag. 7.300.019). Bei dieser Ausgangslage steht nicht mit der vorauszusetzenden Beweissicherheit fest, dass der Beschuldigte die E-Mail-Nachricht schlechterdings nicht so verstanden haben kann, wie er angab, sie verstanden gehabt zu haben.
d) Die Aussagen des Beschuldigten können auch nach einem Abgleich mit den Einlassungen von anderen Personen, welche teilweise sachdienliche Angaben zu den zu untersuchenden Ereignissen machen konnten, nicht als unglaubhaft qualifiziert werden. Soweit sich daraus überhaupt zuverlässige Erkenntnisse zu inneren Denkvorgängen des Beschuldigten entnehmen lassen, stehen diese jedenfalls nicht in Widerspruch zu seiner Sachdarstellung. Der anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommene J. arbeitete im relevanten Zeitraum in einer Händlerfunktion bei der E. (CAR pag. 7.601.003). J. bestätigte, dass der Beschuldigte für die E. die Entwicklung des verbesserten Messenger-Dienstes der B. beobachtet und analysiert habe. Ebenfalls bestätigte J., dass er selber die neue Applikation auf seinem Mobiltelefon heruntergeladen habe und diese anschliessend innerhalb der Bank auf ihre Funktionstüchtigkeit getestet worden sei (CAR pag. 7.601.004). Sie hätten sich zwei oder drei Mal geschrieben und es habe funktioniert (CAR pag. 7.601.005). An der Berufungsverhandlung wurde zudem K. befragt, der selber im Anlagegeschäft tätig war und beruflich seit vielen Jahren mit dem Beschuldigten zu tun hatte (CAR pag. 7.602.002 f.). Er vermochte sich ebenfalls daran zu erinnern, dass das Projekt um den verbesserten Messenger-Dienst der B. ein wichtiges Thema gewesen sei (CAR pag. 7.602.004), konnte über weitere Einzelheiten jedoch keine Auskunft mehr geben. L. schliesslich, der als «Head Research» und später als CEO der E. tätig war (CAR pag. 7.603.003), konnte sich nicht mehr an einzelne Vorgänge im Zusammenhang mit der Lancierung eines verbesserten Messenger-Dienstes der B. erinnern und keine Angaben zu ihm dazu vorgehaltenen Unterlagen machen (CAR pag. 7.603.004 ff.). Aus den Ergebnissen der im Berufungsverfahren veranlassten Zeugenbefragungen ergibt sich nichts, was gegen den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten sprechen würde. An diesem Befund ändert wiederum nichts, dass es sich bei den befragten Zeugen – worauf die BA im Berufungsverfahren hingewiesen hat (CAR pag. 7.200.004) – nicht um technisch versiertes Fachpersonal handelt. Indiziell scheinen deren Aussagen die Behauptungen des Beschuldigten tendenziell sogar zu stützen.
e) Nach den vorstehenden Ausführungen ergeben sich aufgrund einer Analyse der Aussagen des Beschuldigten und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus den Befragungen weiterer Personen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Darstellung nicht zutreffen könnte. Nach dem bisher erhobenen Beweisergebnis lassen sich seine Schilderungen nicht als Schutzbehauptungen bezeichnen.
1.2.2.3 Weitere Beweiserhebungen und Sachumstände
a) Im Verlauf des Strafverfahrens wurden in grösserer Anzahl Unterlagen eingereicht, welche nach Dafürhalten des Beschuldigten seine Sachverhaltshypothese untermauern sollen. Anhand der vorgelegten Dokumente lässt sich in der Tat etwa nachzeichnen, dass und wie der Beschuldigte die Weiterentwicklung der Messenger-Applikation über längere Zeit beobachtet und sich bei Entscheidungsträgern der B. wiederholt danach erkundigt hat (vgl. beispielsweise E-Mail-Konversation mit C. und D. vom 8./31. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 071 und Reg. 8 pag. 073; CAR pag. 3.102.025]; E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und C. vom 1. Juni 2014 [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 073]; Unterlagen und Handnotizen zu einer Präsentation der B. vom August 2013 [CAR pag. 3.102.027 ff. und CAR pag. 3.102.031]). Dabei lässt sich namentlich illustrieren, dass die vom Beschuldigten als für ihn zentral bezeichnete Verbesserung der Stabilität der Anwendung und die daran geknüpfte Annahme von ansteigenden Nutzerzahlen immer wieder thematisiert wurde (vgl. z.B. E-Mail des Beschuldigten an einen Investor vom 30. Mai 2014 [BA pag. 18-202-0009: beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 2 pag. 340; CAR pag. 3.102.038]). Anschaulich dokumentiert sind im Weiteren die vom Beschuldigten geschilderten Bemühungen zur Prüfung der Stabilität des Messenger-Dienstes am 11. Juni 2014, nachdem die Verfügbarkeit der App auf dem Google Play Store bemerkt worden war. Insbesondere lässt sich anhand der vom Beschuldigten geführten Konversationen erkennen, dass er – wie er das ausgesagt hat – tatsächlich vom stabilen Funktionieren des lancierten Messenger-Dienstes überzeugt war. Mehreren Personen hat der Beschuldigte per E-Mail oder telefonisch mitgeteilt, dass die App getestet worden und man zum Schluss gekommen sei, dass sie funktioniere (E-Mail vom Beschuldigten an K. vom 11. Juni 2014/11:19 Uhr [beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 084]; Telefonat des Beschuldigten mit einem Vertreter der O. am 11. Juni 2014/09:28 Uhr [vgl. BA pag. 18-202-6005; Bericht über Prüfmandat bei der E. Aktiengesellschaft, S. 16]). Dass sich der Beschuldigte über die Nutzerbewertungen der neu verfügbaren Applikation informiert hat, ergibt sich schliesslich ebenfalls aus den bei den Akten liegenden E-Mail-Korrespondenzen (vgl. beigezogene FINMA-Akten G01179323 Reg. 8 pag. 077; BA pag. 13-001-0058). Was sich den angeführten Unterlagen betreffend die am 11. Juni 2014 über die erfolgte Aufschaltung des verbesserten Messenger-Dienstes geführten Konversationen entnehmen lässt, stimmt im Wesentlichen mit den Schilderungen des Beschuldigten überein. Bekräftigt wird dadurch vor allem die Kernaussage des Beschuldigten, wonach er sich nach der Veröffentlichung der neuen «F.»-Version in der Überzeugung bestätigt wähnte, die Nutzerzahlen würden steigen und dieser Anstieg würde sich positiv auf den Börsenkurs auswirken. Die objektiv feststellbaren Umstände sprechen damit nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten.
b) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Aussagen des Beschuldigten bezüglich der Entschlussfassung zum anklagegegenständlichen Kauf von Aktien der B. durch die objektiven Beweismittel nicht nur nicht widerlegt werden können, sondern in der Tendenz gar eher bestätigt werden. Es kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass die vom Beschuldigten beschriebene Motivation zum Aktienkauf nicht mindestens glaubhaft gemacht worden sei und die entsprechenden Angaben aus der Luft gegriffene Behauptungen darstellen würden. Um rechtsgenügend annehmen zu dürfen, der Beschuldigte habe aus anderen als den angegebenen Beweggründen gehandelt, genügen geringe Zweifel an seiner Sachdarstellung nicht. Allenfalls intuitive Vorbehalte bezüglich des Wahrheitsgehalts von Beschuldigtenaussagen kann die prozessrechtskonforme Führung des Schuldbeweises nicht ersetzen und ist keine hinreichende Basis, auf der sich das Strafgericht ein abschliessendes Urteil bilden darf. Als einziges den Beschuldigten belastendes Indiz bleibt letztlich die zeitliche Nähe zwischen dem Erhalt der E-Mail von C. und dem Aktienkauf, die – wie vom Beschuldigten unumwunden eingeräumt wurde (CAR pag. 7.200.007) – auffällig und erklärungsbedürftig ist. Das stellt jedoch kein genügendes Verdachtsmoment dar, zumal der Beschuldigte sein Vorgehen im Lauf des Verfahrens mehrfach ausführlich und nicht unplausibel erklärt hat. Die vorliegend vor allem umstrittene Willensbildung des Beschuldigten ist als innerer menschlicher Vorgang einem naturwissenschaftlichen Beweis nicht zugänglich, erst recht nicht rückblickend. Was vorliegend von der BA an feststellbaren Sachumständen und sonstigen Plausibilätsüberlegungen vorgetragen wurde, weist weder isoliert betrachtet noch in der Gesamtwürdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Schuld des Beschuldigten hin. So fasst die BA die Aussagen des Beschuldigten etwa dahingehend zusammen, dass abgesehen von der E-Mail von C. «so ziemlich alles» für seinen Kaufentscheid mitursächlich gewesen sein soll (CAR pag. 7.200.004). Das mag rhetorisch als Ausdruck von Skepsis bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten verstanden werden. Für die Beweiswürdigung relevante Schlüsse lassen sich daraus allerdings nicht ziehen. Das Gleiche gilt, soweit die BA unter Hinweis auf den ihrer Auffassung nach nur kurz nach dem Erwerb wieder erfolgten Verkauf der Aktien anzweifelt, dass der Entschluss des Beschuldigten auf einer längeren Überlegungsphase beruht habe (CAR pag. 7.200.004; CAR pag. 7.200.012). Inwiefern die Tatsache, dass der Beschuldigte den Aktienkauf über das Depot seiner Ehefrau veranlasste (CAR pag. 7.200.013; CAR pag. 7.300.026; vgl. dazu auch CAR pag. 7.200.014), seine Aussagen unglaubhaft erscheinen lassen müsste, ist nicht ersichtlich. Schliesslich mag zutreffend sein, dass die umstrittene Investition des Beschuldigten in Aktien der B. volumenmässig von seinem früheren Anlageverhalten abwich (CAR pag. 7.300.025 und CAR pag. 7.300.026 f.; vgl. auch TPF pag. 6.721.044 f.). Dies legt wohl nahe, dass der Beschuldigte von einer einträglichen und sich wirtschaftlich lohnenden Vermögensanlage ausging. Dass bei der Entschlussfassung auch die fragliche E-Mail-Nachricht eine Rolle gespielt haben soll, ist indessen nur eine mögliche und keineswegs zwingende Deutung. Der Beschuldigte hat stets angegeben, dass er das Messenger-Projekt der B. als erfolgversprechend eingeschätzt habe (vgl. CAR pag. 7.400.012; TPF pag. 6.522.028). So gesehen erscheint nachvollziehbar, dass der Beschuldigte aufgrund der als gelungen beurteilten Lancierung des neuen Messenger-Dienstes von einem massgeblichen Anstieg des Aktienkurses ausging. Auch damit liesse sich nachvollziehbar erklären, dass der Beschuldigte zu einem vergleichsweise hohen finanziellen Einsatz bereit war.
1.2.3 Fazit zur Beweislage
Nach Auswertung aller verfügbarer Beweismittel findet der Anklagevorwurf mindestens bezüglich der Sachverhaltselemente des Verständnisses des Inhalts der E-Mail-Nachricht von C. vom 11. Juni 2014 und deren Einfluss auf den unmittelbar darauf vom Beschuldigten getroffenen Entschluss zum Kauf der Aktien der B. keine objektivierbaren Belastungsmomente und damit keine massgebliche Stütze. Der zeitlichen Nähe zwischen Kenntnisnahme der E-Mail und der Erteilung des Kaufauftrages kommt für sich genommen diesbezüglich keine massgebliche Indizwirkung zu. Die Schilderung des Beschuldigten kann bei der gegebenen Beweislage nicht widerlegt und als unglaubhaft gewertet werden. Es verbleiben erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass der Beschuldigte – wie von der Anklage behauptet – am 11. Juni 2014 tatsächlich um die am nächsten Tag zu publizierende Pressemitteilung der B. wusste und dieses Wissen in seine Überlegungen über den Kauf der Aktien der B. einbezogen hat. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten muss deshalb zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er das ihm in der E-Mail von C. vom 11. Juni 2014 angekündigte «formal announcement» nicht als eine an das Börsenpublikum gerichtete Pressemitteilung aufgefasst hat und dass diese Information seine Entscheidung zum gleichentags erfolgten Kauf von Aktien der B. nicht beeinflusst hat. Gegenteiliges kann dem Beschuldigten gestützt auf die vorhandenen Beweismittel nicht nachgewiesen werden. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergeben wird, lassen sich bei diesem Beweisergebnis die im vorliegenden Zusammenhang zentralen Rechtsfragen eindeutig beantworten. Weiterer Sachverhaltsabklärungen bedarf es nicht und es braucht insbesondere nicht mehr ermittelt zu werden, welchem Personenkreis die für den 12. Juni 2014 vorgesehene Veröffentlichung einer Pressemitteilung durch die B. im Vorfeld bekannt war.
1.3 Rechtliche Würdigung des erstellbaren Sachverhaltes
1.3.1 Anwendbares Recht und rechtliche Grundlagen zum Tatbestand von Art. 40 Abs. 3 aBEHG
1.3.1.1 Die Vorinstanz setzt sich im Rahmen der Bestimmung des anwendbaren Rechts mit der Entwicklung und gesetzlichen Verortung der Insiderstrafnorm im schweizerischen Recht auseinander. Dabei stellt die Vorinstanz fest, dass im mutmasslichen Tatzeitpunkt noch das Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz [aBEHG]; SR. 954.1) in Kraft gestanden habe, welches unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots zur Anwendung gelange, weil die seither erfolgte Rechtsänderung nicht milder sei (Urteil SK.2020.59 E. 3.1). Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und werden denn auch von keiner Seite beanstandet. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass das neue Recht für den Beschuldigten keine günstigere Rechtslage schafft. Gemäss dem auch für ausserhalb des Strafgesetzbuches enthaltene Strafnormen zu beachtenden Art. 2 Abs. 2 StGB ist demnach das zum Tatzeitpunkt geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Strafbarkeit des Beschuldigten beurteilt sich demnach nach Massgabe von Art. 40 aBEHG.
1.3.1.2 Gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG macht sich unter anderem strafbar, wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation, die ihm von einer Person nach Art. 40 Abs. 1 aBEHG mitgeteilt wurde, dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern oder daraus abgeleitete Finanzinstrumente einzusetzen. Man spricht vom sog. Sekundärinsider bzw. Tippnehmer (Fahrländer, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. 2015, Rz. 207; Sethe/Fahrländer, Schulthess-Kommentar, 2017, Art. 154 FinfraG N. 39 ff. und N. 58 f. [betreffend Finanzanalysten, Anlageberater und Wirtschaftsjournalisten). Nach Art. 2 Bst. f aBEHG (Art. 2 Bst. j FinfraG) ist eine Insiderinformation eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (heute: Handelsplatz) in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen. Die Tathandlung besteht beim Delikt nach Art. 40 Abs. 3 aBEHG darin, dass der Täter die Kenntnis einer Insiderinformation ausnützt. Ein «Ausnutzen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus (Wohlers/Pflaum, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 71; Wohlers, Finanz- und Kapitalmarktstrafrecht, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2. Aufl. 2020, § 14 N. 51; Lengauer/Eggen/Straub, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774; Thormann/Portmann, Insiderstrafrecht – Update, in: Reutter/Werlen [Hrsg.], Kapitalmarkt – Recht und Transaktionen XIII, 2019, S. 99 ff., S. 123). Vom Straftatbestand nicht erfasst und damit straflos sind damit Transaktionen, die ohne Insiderkenntnisse in gleicher Weise vorgenommen worden wären (Lengauer/Eggen/Straub, Fachhandhandbuch Kapitalmarktrecht, Expertenwissen für die Praxis, 2021, S. 774). Ein Ausnützen ist bereits dann gegeben, wenn die Kenntnis der Insiderinformation mitursächlich dafür war, dass ein Kauf oder Verkauf erfolgt ist (Wohlers, a.a.O., § 14 Rz. 51; Thormann/Remund, Commentaire Romand, 2017, Art. 154 LIMF N. 82). Art. 40 Abs. 3 aBEHG setzt schliesslich Vorsatz voraus, worunter nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts auch Eventualvorsatz fällt (BGE 145 IV 419 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 3.7). In Bezug auf die Merkmale des genügend sicheren Wissens um die vertrauliche Tatsache und um deren Kursrelevanz ist direkter Vorsatz erforderlich (BGE 145 IV 419 E. 3.2; vgl. auch Wohlers/Pflaum, a.a.O., Art. 154 FinfraG N. 68).
1.3.2 Konkrete Prüfung der Tatbestandsmässigkeit
1.3.2.1 Im angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte grundsätzlich als sogenannter Sekundärinsider im Sinne von Art. 40 Abs. 3 aBEHG in Betracht komme (Urteil SK.2020.59 E. 4.2). Dass dem Beschuldigten eine vom Tatbestand des Insiderhandels erfasste Täterstellung zugekommen sein könnte, liegt angesichts seiner konkreten Tätigkeit und des dabei unterhaltenen Informationsaustausches auf der Hand und wird vom Beschuldigten auch nicht in Abrede gestellt (vgl. CAR pag. 7.200.013; vgl. auch CAR pag. 7.300.012). Der Beschuldigte führte selber aus, dass er in seiner Funktion auch Kenntnis von vertraulichem Wissen erlangte (CAR pag. 7.400.010). In Anbetracht des dargelegten Beweisresultats hängt die rechtliche Beurteilung des Anklagevorwurfs indessen ohnehin nicht von der Frage des möglichen Täterkreises ab, sondern hat sich auf die Behandlung der Kausalitätsproblematik zu konzentrieren. Dazu erwägt die Vorinstanz, es sei erstellt, dass der Beschuldigte mit seiner Kontaktaufnahme zu CEO und CFO der B. zumindest nicht direkt die Erlangung einer Insiderinformation bezweckt habe. Vielmehr habe ihm C. auf die Gratulations-E-Mail vom 11. Juni 2014 ohne entsprechende Aufforderung gleichentags mitgeteilt, dass das «formal announcement» am Folgetag erfolgen würde. Unter Bezugnahme auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung fährt die Vorinstanz fort, dass eine solche Information kaum geeignet gewesen sei, die Beschlussfassung des Beschuldigten bezüglich des Aktienkaufs zu beeinflussen. Selbst wenn bewiesen wäre, dass das «formal announcement» eine vertrauliche Tatsache beinhalten würde, wäre dies allerhöchstens ein weitere marginaler, nicht entscheidrelevanter Beweggrund für den Kauf gewesen. In einer solchen Konstellation würde es auch an der Tatbestandsmässigkeit fehlen, da der natürlich kausale Beweggrund die unbestrittenermassen ohne Zutun von Insiderwissen festgestellte öffentliche Verfügbarkeit der verbesserten «OTT-Version» im Google Play Store gewesen sei. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz einen im Mai 2014 stattgefundenen Austausch zwischen dem Beschuldigten und D., dem CFO der B. Diesem Austausch habe es an der zeitlichen Nähe gefehlt, weshalb dieser von vornherein nicht kausal für den Kaufentscheid des Beschuldigten am 11. Juni 2014 gewesen sei (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.1 – E. 4.4.3).
1.3.2.2 Aufgrund des für die rechtliche Würdigung verbindlichen Sachverhalts ist dem vorinstanzlichen Rechtsschluss, es liege kein relevanter Kausalzusammenhang zwischen Insiderwissen und Aktienerwerb vor, beizupflichten. Was die BA im Berufungsverfahren dagegen einwendet, vermag dieses Ergebnis nicht entscheidend in Frage zu stellen. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass die von C. per E-Mail erhaltenen Informationen für das Entscheidungsverhalten des Beschuldigten keinen motivationalen Einflussfaktor darstellten. Als Folge dessen ist anzunehmen, dass der Beschuldigte das inkriminierte Börsengeschäft unabhängig von der Kenntnis allfälliger Insiderinformationen getätigt hätte. Aus rechtlicher Perspektive lässt sich damit keine für die Tatbestandserfüllung ausreichende Mitkausalität begründen. Dabei ist einerlei, welcher der im Schrifttum vertretenen Meinungen über die richtige Auslegung des Mitkausalitätskriteriums der Vorzug eingeräumt wird. Auf die von der BA diesbezüglich unter Zitierung mehrerer Literaturstellen geführte Diskussion (vgl. CAR pag. 7.300.023 ff.) muss sich die Berufungskammer nicht einlassen. Selbst bei Bejahung einer tatbestandlichen Insiderinformation könnte dem Beschuldigten nicht der Vorwurf gemacht werden, diese «ausgenutzt» zu haben. Wie die BA selber dartut, liegt die Tathandlung des «Ausnutzens» nicht vor, wenn es gänzlich an der Kausalität fehlt (vgl. CAR pag. 7.300.023). Das ist hier gerade der Fall. Die Vorinstanz hat mit Recht auf das Fehlen eines Kausalzusammenhangs erkannt. Richtig ist zwar der in diesem Kontext von der BA erhobene Einwand, dass das normative Kriterium der Kausalität auf der Gleichwertigkeit aller einen bestimmten Erfolg verursachenden Handlungen beruht und keine Kategorisierung nach Einflussgraden der einzelnen Ursache kennt (CAR pag. 7.300.023). Indem die Vorinstanz die dem Beschuldigten von C. mitgeteilten Informationen als «weitere[n] marginale[n] Beweggrund» für den Aktienkauf bezeichnet, um sie anschliessend als «nicht entscheidrelevant» zu werten (Urteil SK.2020.59 E. 4.4.2), mag sie sich nicht restlos klar ausgedrückt haben. Mit diesen Erwägungen kann dennoch nur gemeint gewesen sein, dass die erforderliche Kausalität zwischen der E-Mail-Nachricht und dem Kaufentschluss im Ergebnis eben verneint wurde.
1.3.3 Fazit zur rechtlichen Würdigung
Aus den dargelegten Gründen hätte der Beschuldigte objektiv selbst dann nicht tatbestandsmässig gehandelt, wenn er der E-Mail-Nachricht von C. tatsächlich die Ankündigung einer bevorstehenden Pressemitteilung entnommen und es sich dabei um eine Insiderinformation gehandelt hätte. So oder anders mangelt es vorliegend an einem Tatbestandsmerkmal des angeklagten Straftatbestandes. Ein Schuldspruch wegen des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen gemäss Art. 40 Abs. 3 aBEHG fällt schon deshalb ausser Betracht. Eine Auseinandersetzung mit den übrigen Tatbestandsvoraussetzungen kann unterbleiben, weshalb auf die weiteren von den Parteien thematisierten Rechtsfragen (Vertraulichkeit der Information / Kursrelevanz / Vertraulichkeit) nicht einzugehen ist.
1.4 Ergebnis
Der Beschuldigte ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig und auch zweitinstanzlich vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freizusprechen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen
2.1 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin an sich auch über die von der Vorinstanz getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Im vorinstanzlichen Urteil wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten von Fr. 11'000.00 auferlegt und keine Parteientschädigungen ausgerichtet (Urteil SK.2020.59 Dispositiv-Ziffern I./2 und I./3). Nach den vorinstanzlichen Erwägungen sind trotz Freispruchs des Beschuldigten die Voraussetzungen einer Kostenauflage gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO erfüllt. Zur Begründung wird im angefochtenen Urteil dargelegt, dass der Beschuldigte mit der Vornahme der umstrittenen Börsentransaktion mehrfach gegen bankinterne Weisungen verstossen sowie ihm als Mitarbeiter und Geschäftsleitungsmitglied obliegende Treue- und Sorgfaltspflichten verletzt habe. Darin sei ein zivilrechtliches Verschulden zu sehen, das geeignet gewesen sei, gegenüber dem Beschuldigten den Verdacht von Börsendelikten zu wecken und die Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens zu veranlassen (Urteil SK.2020.59 E. 5.2). In Bezug auf die Verlegung der Kosten für das Vorverfahren und das Verfahren vor dem Erstgericht wird das angefochtene Urteil vom Beschuldigten weder im Ergebnis noch in der Begründung beanstandet (vgl. CAR pag. 3.102.001; CAR pag. 7.200.005). Unter Verweis auf die zutreffende und zu übernehmende Begründung im vorinstanzlichen Urteil muss es denn auch dabei bleiben, dass der Beschuldigte die Kosten des Vorverfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat und ihm für diese Verfahrensstadien kein Anspruch auf Entschädigung zusteht. Nachdem der Beschuldigte vor Vorinstanz keine schriftliche Begründung des Urteils verlangt hat, ist die vorinstanzlich auf Fr. 2'000.00 veranschlagte Gerichtsgebühr um die Hälfte zu kürzen (vgl. Urteil SK.2020.59 Dispositiv-Ziffer I./2). Dem Beschuldigten sind damit für das Vorverfahren und den erstinstanzlichen Prozess Verfahrenskosten von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft Fr. 9'000.00 + um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.00) aufzuerlegen.
2.2 Berufungsverfahren
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit der Bestätigung des vorinstanzlichen Freispruchs von der Anklage obsiegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher vom Staat zu tragen. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b StBOG und Art. 3 lit. c StBOG; Art. 1, 5, 7 und 9 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR.173.713.162) auf Fr. 4'000.00 (inkl. Auslagen) festzusetzen. Weiter ist dem obsiegenden Beschuldigten eine Entschädigung für den Aufwand seines erbetenen Verteidigers zuzusprechen. Der gemäss eingereichter Honorarnote der erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand ist grundsätzlich ausgewiesen (CAR pag. 9.102.003 f.). Für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung sind anstatt des fakturierten Aufwandes (4.75 Stunden [CAR pag. 9.102.004]) insgesamt rund 6 Stunden (Dauer der Berufungsverhandlung von 09:45 Uhr [CAR pag. 7.200.002] bis 15:37 Uhr [CAR pag. 7.200.015]) einzusetzen. Zu vergüten sind demnach ein Arbeitsaufwand von 33.35 Stunden und eine Reisezeit von 5 Stunden. Der geltend gemachte Honoraransatz von Fr. 300.00 pro Stunde (CAR pag. 9.102.003 f.) erscheint jedoch der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der vorliegenden Strafsache nicht angemessen. Es ist stattdessen der gemäss ständiger Praxis des Bundesstrafgerichts für Verfahren mit ordentlichem Schwierigkeitsgrad übliche Stundenansatz von Fr. 230.00 heranzuziehen. Ausgehend davon ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 9'196.60 (Honorar Fr. 7'670.50 [33.35 Stunden x Fr. 230.00] + Reisezeit Fr. 1'000.00 [5 Stunden x Fr. 200.00] + Fr. 526.10 [Fahrspesen von Fr. 266.00 + Spesenpauschale von Fr. 260.10 (= 3 % von Fr. 8'670.50 [Honorar und Reisezeit])). Wird zusätzlich der Mehrwertsteuerzusatz (7.7 %) berücksichtigt, ergibt sich eine Gesamtentschädigung von Fr. 9'904.75. Dem Beschuldigten ist daher für das vorliegende Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'904.75. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse auszurichten.
Die Berufungskammer erkennt:
I. Berufungsentscheid
1. A. wird vom Vorwurf des Ausnützens der Kenntnis vertraulicher Tatsachen freigesprochen.
2. Die Kosten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) in der Höhe von Fr. 10'000.00 (Gebühr Bundesanwaltschaft: 9'000.00; um die Hälfte reduzierte Gerichtsgebühr Fr. 1'000.00) werden A. auferlegt.
3. Für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren (SK.2020.59) werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
II. Kosten und Entschädigungen im Berufungsverfahren
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.00 (Gerichtsgebühr inkl. Auslagen) werden vom Staat getragen.
2. A. wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für erbetene Verteidigung von Fr. 9'904.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse ausgerichtet.
III. Mitteilung
Das Urteilsdispositiv wird den Parteien schriftlich eröffnet. Das schriftlich begründete Urteil wird den Parteien später zugestellt.
Im Namen der Berufungskammer
des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Andrea Blum Sandro Clausen
Zustellung an (Gerichtsurkunde):
- Bundesanwaltschaft, Herrn Matthias Portmann, Staatsanwalt des Bundes
- Herrn Rechtsanwalt Bernhard lsenring (im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten A.)
Kopie an (brevi manu):
- Bundesstrafgericht Strafkammer
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:
- Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug und Vermögensverwaltung (zum Vollzug)
Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an das Bundesgericht
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach Eröffnung der vollständigen Ausfertigung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78-81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Die Fristeinhaltung bei Einreichung der Beschwerdeschrift in der Schweiz, im Ausland bzw. im Falle der elektronischen Einreichung ist in Art. 48 Abs. 1 und 2 BGG geregelt.
Versand: 21. Dezember 2022
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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